Kanalanschlussbeiträge- wie weiter? 

Wie weiter mit Anschlüssen  und mit neuen Satzungen ab 2000 ? siehe unten III.


Es liegen die ersten erfolgreichen Staatshaftungsklagen vor. Die Zivilgerichte gehen im Falle verfassungswidriger Beitragserhebung selbstverständlich von einer Schadenersatzpflicht aus. Das sollte Mut machen.


Und es gibt eine spektakuläre Wende im Streit um  vermeintlich neu entstandene Abwasseranlagen und neue Beitragspflichten.



Mit dem Beschluss des OVG vom 28. Juni 2017 -OVG 9 S 14.16-  können Beitritte zu Zweckverbänden , Fusionen, Eingliederungen usw., soweit sie nicht auf “Augenhöhe” zwischen den Verbänden  geschehen und im Ergebnis eine ganz neue Abwasseranlage dabei herauskommt oder Eingemeindungen, keine neue, mit der alten Anlage nicht mehr identische Anlage hervorbringen. Nicht  mehr durchsetzbare Anschlussbeiträge bleiben nicht mehr durchsetzbar. Damit fällt das entscheidende "Argument" großer Zweckverbände, die sich hartnäckig gegen eine Rückzahlung der verfassungswidrigen Beiträge sträuben, weg. Im Ergebnis wird also dann auch die Staatshaftung für bestandskräftige verfassungswidrige Bescheide erfolgreich sein. Auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens oder ein Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides wird von den Zivilgerichten als Staatshaftungsantrag ausgelegt. Damit dürften die meisten Betroffenen noch den "Fuß in der Tür" haben, selbst wenn sie keinen gesonderten Staatshaftungsantrag gestellt hatten. Die Verbände hatten zwar die Aufhebung des Beitragsbescheides abgelehnt aber in diesen Fällen nie über den Schadenersatz nach dem Staatshaftungsantrag entschieden. Das sollte bei den Verbänden nachträglich angemahnt werden.
 
Damit folgt das OVG Berlin- Brandenburg nunmehr nach 1 1/2 Jahren im Ergebnis doch dem BVerfG, dass völlig selbstverständlich von einer Anlagenkontinuität bei einer Eingemeindung von Groß Gaglow nach Cottbus ausgegangen ist.  Offenbar haben sich die Richter die verfassungsrechtlichen Folgen nunmehr bis zu Ende durchdacht, dass es im Falle eines immer wieder entstehenden neuen “Dauervorteils” für die Grundstücke durch Eingemeindungen und Verbandsbeitritten usw.  letztlich nie eine Beitragspflicht geben könnte, weil der "Dauervorteil" nur von kurzer Dauer und damit rechtlich nicht gesichert wäre und damit erneut das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen nach Art. 20 Abs. 3 GG in den Fortbestand des Dauervorteils verletzt wäre. Der Dauervorteil ist aber Voraussetzung für die Beitragspflicht. Das war dem OVG in einigen Verfahren in jüngster Zeit vor Augen geführt geworden (siehe unten zum Urteil VG Cottbus vom 9. Februar 2017) Das OVG hat sich jetzt für eine verfassungsgemäße Auslegung des Kommunalabgabengesetzes entschieden.
   

Somit bleibt letztlich den meisten und vor allem größten Wasser- und Abwasserzweckverbänden nur die Rückzahlung des verfassungswidrigen Beitrags, um einer Verurteilung im Staatshaftungsverfahren mit den weiteren nicht ganz unerheblichen Kostenfolgen zu entgehen. Das ist ein unerwarteter Paukenschlag!


Es bleibt abzuwarten, wie sich jetzt die Landesregierung verhält!

 

Damit hat das OVG offenbar auch auf die Entscheidung des VG Cottbus vom 09. Februar 2017 zum Dauervorteil (siehe unten) und auf ein Urteil des VG Cottbus vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14- reagiert , wonach die Eingemeindung der Gemeinde Zeesen im Jahre 2003 nach Königs Wusterhausen, zu einer neuen Trinkwasseranlage mit neuer Beitragspflicht für alle geführt hätte. Eine absurde Vorstellung!


Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung vom 12.11.2015 die Eingemeindung von Groß Gaglow nach Cottbus im Jahre 2003 nicht als Grund gesehen, dass damit ein neuer Anschlussvorteil mit neuer Beitragspflicht entstanden wäre. Es ist von der Kontinuität des Anschlussvorteils trotz Eingemeindung ausgegangen. Dem folgt nunmehr erfreulicherweise auch das Oberverwaltungsgericht. Das sind gute Nachrichten und sollte all jene beflügeln, die die verfassungswidrigen Beiträge zurückfordern, in ihren Anstrengungen nicht nachzulassen.


Im Grunde können die Zweckverbände nach den ersten erfolgreichen Staatshaftungsklagen und der o.g. Entscheidung des OVG nur noch kapitulieren



OVG, Beschlüsse vom 12.01.2017 - u.a. OVG 3 K 58.16-


Seit 12. Januar gibt es 4 unanfechtbare Beschlüsse des 3. Senats des OVG (u.a. 3 K 58.16) im Internet auf "gerichtsentscheidungen berlin- brandenburg.de" , dass § 79 Abs. 2 BVerfGG  nicht anwendbar ist, weil das BVerfG durch Kammerentscheidung die Beitragserhebung als offensichtlich verfassungswidrig aufgrund bereits bestehender Entscheidungen des BVerfG festgestellt hat. Damit sind die bestandskräftigen Bescheide nicht “unberührbar”. Die angenommene  “Unberührbarkeit” der bestandskräftigen Bescheide aufgrund § 79 Abs. 2 BVerfGG war bisher das entscheidende Argument der vorliegenden Gutachten der Regierung, des OVG (Urteile vom 11.02.2016) und der Verbände mit den Ablehnungen von Aufhebungsanträgen und Staatshaftungsanträgen. Diese tragende Säule ist durch die OVG- Beschlüsse vom 16.01.2017 ersatzlos weggefallen.


Urteil des VG Cottbus vom 09. Februar 2017 -VG 6 K 1014/13-


Zitat aus den Gründen:

"Das Vorliegen eines dauerhaften rechtlichen Vorteils muss zwar eine gewisse Sicherheit vermitteln,

(gemeint sind tatsächlicher Anschlussvorteil an eine bestimmte öffentliche Anlage, ggfs. Überleitungsrechte über andere Grundstücke, auch wenn die nicht grundbuchlich gesichert sein sollten und wirksame Satzung)

es verlangt jedoch keine unabänderbare Bevorteilung sozusagen für die Ewigkeit oder auch nur auf unabsehbare Zeit."


Sie haben richtig gelesen. Auf Dauer kann nach dem VG Cottbus auch zeitlich sehr begrenzt sein.

Bisher wurde der dauerhaft rechtlich gesicherte Vorteil verlangt, damit eine Beitragspflicht entstehen kann. Eine Beitragspflicht kann nur entstehen, wenn es einen dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussvorteil gibt. Wenn mit einer Eingemeindung oder Fusion, oder Beitritt zu einem Zweckverband, selbst mit einer Abspaltung ein neuer beitragspflichtiger Anschlussvorteil entsteht, fällt der alte Anschlussvorteil an eine bestimmte Anlage entschädigungslos weg. Das könnte nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jederzeit passieren. Damit kann es in Brandenburg nie einen dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussvorteil geben, der beitragspflichtig wäre. Das wäre die logische Konsequenz, wenn der Anschlussvorteil nur einseitig auf eine bestimmte Anlage bezogen wird, die jederzeit geändert werden könnte und nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil für das Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit eine (irgendeine) Anlage.



Das heißt, der Dauervorteil ist nicht von Dauer und kann jederzeit wegfallen, um neue Beitragspflichten entstehen zu lassen. Das Spiel könnte sich immer wieder wiederholen.


Dem hat das OVG jetzt einen Riegel vorgeschoben.

___________________________________________________________________


___________________________________________________________________


Zur Erinnerung:

Aus einer Vielzahl von Verfahren hatte sich das BVerfG 2015 vorab 3 repräsentative Fälle herausgesucht:

 

a) ein von der Stadt Cottbus beherrschtes städtisches Unternehmen ist nicht grundrechtsfähig. Die Stadt kann sich nicht selbst in ihren nicht vorhandenen Grundrechten verletzen. Grundrechte dienen den Bürgern der Abwehr gegen staatliche Willkür, nicht den Hoheitsträgern zum Schutz vor sich selbst.

 

b) den klassischen "Altanschließerfall" - Vor 1990 angeschlossen, 1. Satzung 1993, erster Beitragsbescheid nach 2009

 

c) einen "Neuanschließerfall": Gemeinde Groß Gaglow bei Cottbus; 1. Satzung 1994; Abwasserkanal (Sammler) erstmals 1991 verlegt; Bebauungsplan 2002; tatsächlicher Anschluss 2003, Eingemeindung nach Cottbus 2003, Bescheid nach 2009

 

 

Dem OVG blieb nach § 31 BVerfGG nichts anderes übrig, als den Beschlüssen des BVerfGG zu folgen und die eigenen Entscheidungen zu korrigieren.

 

I.

 

Allerdings sah sich das OVG veranlasst, im klassischen "Altanschließerfall" im Urteil vom 11.02.2016 sein  Vorurteil (- im wahrsten Sinne des Wortes -) in Bezug auf die bestandskräftigen Beitragsbescheide kund zu tun. Die Frage der Aufhebung bestandskräftiger Bescheide hatte weder mit dem Fall etwas zu tun, noch war diese Frage Gegenstand des Verfahrens oder der Verhandlung. Dazu wurde von den Parteien nichts vorgetragen, noch war das notwendig, weil der verfahrensgegenständliche Bescheid  nicht bestandskräftig war.

 

Der 9. Senat des OVG gab hier schon wieder entgegen seiner Rolle im System der Gewaltenteilung der Regierung und den Gemeinden und Zweckverbänden die Handlungsrichtung vor, bestandskräftige Beitragsbescheide nicht aufzuheben, ohne dass dies durch den konkreten zu entscheidenden Fall geboten gewesen wäre. Das dürfte mit den Beschlüssen des 3. Senates des OVG vom 16.01.2017 auch widerlegt sein.

 

Der 9. Senat des  OVG übersieht auch, dass es auf die Aufhebung der verfassungswidrigen Bescheide nach § 130 AO entscheidend gar nicht ankommt. Schön wär`s, wenn es passiert! Aber wenn nicht, geht es auch anders. 

 

Verfassungswidrige Bescheide dürfen durch die Verwaltung immer aufgehoben werden. Werden die Bescheide nicht aufgehoben, greifen Schadenersatzansprüche aus Gründen der Staatshaftung. Das ist in absoluter Klarheit bereits seit Jahrzehnten vom Bundesgerichtshof und auch in neuerer Rechtsprechung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden worden. Dann müssten eben an Stelle der Verwaltungsverfahren jede Menge Staatshaftungsverfahren vor den Landgerichten (Zivilgerichte) geführt werden. Diese Entscheidungen sind erfreulicherweise den Verwaltungsgerichten entzogen. 

 

Besser wäre es, die verfassungswidrigen Bescheide würden gleich durch die Verwaltung aufgehoben werden. Das erspart Ärger, Zeit und Kosten.

 

II.

 

Im Groß Gaglower Eingemeindungsfall musste sich das OVG unbedingt dazu hinreißen lassen "durch die Blume"  zu erklären, dass die Entscheidung des BVerfG im Grunde genommen falsch sei und  nicht auf gleichgelagerte Parallelfälle anwendbar sei, weil durch die Eingemeindung 2003 die Groß Gaglower "Altanschließer" zu Cottbuser "Neuanschließern" geworden seien und damit alle Groß Gaglower einen völlig neuen wirtschaftlichen Vorteil von der Cottbuser Anlage hätten und damit die Groß Gaglower neu beitragspflichtig wären. 

 

Diese Linie wurde durch das o.g. Urteil des VG Cottbus vom 09.02.2017 weiter verfolgt, ist jetzt aber korrigiert worden.

 

Cottbus hat allerdings nicht mitgemacht und zahlt allen Anschließern (egal ob alt oder neu) die Beiträge zurück. Die Gebühren bzw. privatrechtlichen Entgelte für die laufende Abwasserentsorgung steigen um weniger, als sie wegen der Beitragseinnahmen abgesenkt wurden. Damit profitieren davon letztlich auch die Nur- Gebührenzahler, z.B. Mieter. Eine Steigerung um mehr, als die Gebühren wegen der Beiträge abgesenkt wurden, kann es nach § 6 Abs. 2 KAG nicht geben. Alles andere ist Panikmache.

 

___________________________________________________________________


 

III.


Also dann - auf ein Neues!  

 Vertrauensschutz für die Fälle ab 01.01.2000

 

Für alle Fälle, bei denen vor dem 01.01.2000 der Anschlussvorteil vorhanden war und eine ggfs. auch unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, konnte die Beitragsforderung nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden, weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich wegen Festsetzungsverjährung erloschen wäre.

Dieser Fall steht dem einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe. Denn für den von einer Beitragspflicht betroffenen Bürger macht es keinen Unterschied, ob die Beitragsforderung bereits wegen Verjährung erloschen ist oder nicht mehr wirksam zur Entstehung gebracht werden kann, weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens wegen Verjährung erloschen wäre.

Für den Vertrauensschutz des Bürgers kommt es vielmehr darauf an, ob er auf der Grundlage der geltenden Rechtslage noch mit der Heranziehung zu einem Beitrag rechnen musste.

Schreibt das geltende Recht in seiner Auslegung durch die Gerichte die rückwirkende Inkraftsetzung einer Satzung auf einen Zeitpunkt vor, der länger zurückliegt als die Festsetzungsfrist von vier Jahren, ist dies nicht der Fall.

 

BVerfG 12.11.2015 - 1 BvR 3051/14 -

 

Die jetzige Rechtsprechung des OVG geht nunmehr zu Gunsten der Beitragsgläubiger davon aus, dass für den Fall, dass die erste (unwirksame) Satzung bzw. der Anschlussvorteil erst nach dem 31.12.1999 vorhanden waren, zum 01.02.2004 bei der Änderung des § 8 Abs. 7 KAG somit die Festsetzungsfrist auch bei rückwirkender Inkraftsetzung einer wirksamen Satzung noch nicht abgelaufen war und somit weder die Festsetzungsverjährung eingetreten war, noch in der „juristischen Sekunde“ des Inkrafttretens einer rückwirkenden wirksamen Satzung eintreten konnte. Der Sachverhalt wäre damit – auch unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 12.11.2015 - noch nicht abgeschlossen, so dass kein Vertrauensschutz hätte eintreten können. Die Folge wäre, dass die Beitragspflicht somit nach wie vor mit der ersten wirksamen Satzung bzw. dem Anschlussvorteil nach dem 31.12.1999 entstehen könnte.


Diese Rechtsprechung überzeugt nicht. Der Bürger musste auch ab Änderung des KAG zum 01.02.2004 nicht mehr mit der Heranziehung zu einem Beitrag rechnen, wenn der Satzungsgeber nach dem 31.12.1999 eine erste unwirksame Satzung erlassen bzw. der Anschlussvorteil erstmalig entstanden ist und innerhalb der Festsetzungsfrist ausgehend von der unwirksamen Satzung kein Beitragsbescheid zugegangen ist.


Eine wirksame Satzung außerhalb der Festsetzungsfrist beginnend ab dem Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung könnte zwar formell nach dem neuen § 8 Abs. 7 KAG ab 01.02.2004 eine Beitragspflicht entstehen lassen. Dem steht aber das übergeordnete verfassungsgemäße Vertrauensschutzprinzip entgegen.


Der Bürger muss grundsätzlich in die Wirksamkeit einer Satzung vertrauen dürfen. Das Vertrauen erwächst (auch bei einer  kommunalen Satzung) nicht in erster Linie durch in besonderer Weise schützenswerte Dispositionen der Beitragsschuldner, sondern im Wesentlichen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (entsprechend BVerfG 135, 1 <22>; 127, 31 <57 f.>).


Insoweit kommt es auch nach dem 01.02.2004 für den Vertrauensschutz nicht darauf an, ob eine Beitragspflicht aufgrund wirksamer Satzung entstanden ist oder nicht.


Es macht für den Bürger keinen Unterschied, ob er aufgrund einer wirksamen Satzung nach Zeitablauf auf die eingetretene Festsetzungsverjährung und damit auf das Erlöschen der Beitragspflicht vertrauen durfte oder darauf, dass die Geltung beanspruchende Satzung wirksam ist und die Festsetzungsverjährung danach eingetreten wäre.


Der Satzungsgeber könnte sein Risiko minimieren und seine Ansprüche wahren und auch aufgrund einer unwirksamen Satzung einen Beitragsbescheid erlassen und somit die Festsetzungsfrist hemmen. Das würde das Vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, durchbrechen. Ohne Beitragsbescheid ist aber auch bei unwirksamer Satzung die Beitragspflicht unwiederbringlich verloren, weil der Bürger in die Wirksamkeit der Satzung vertrauen durfte und sein Vertrauen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts erwächst. Anderenfalls müsste der Bürger jedwede Satzung und damit letztlich alles geltende Recht zu jedwedem Zeitpunkt anzweifeln.


Somit lässt sich auch § 8 Abs. 7 KAG i.d.F. ab 01.02.2004 grundgesetzkonform dahingehend auslegen, dass der Vertrauensschutz in die Wirksamkeit einer Beitragssatzung gem. Art. 20 Abs. 3 GG nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist ohne vorherigen Beitragsbescheid auch dann zur Nicht- Mehr- Durchsetzbarkeit einer Beitragsforderung führt, wenn die Beitragssatzung unwirksam ist und durch eine spätere wirksame Satzung die sachliche Beitragspflicht erst entsteht.


IV. bestandskräftige Bescheide und

      Staatshaftung

 

I.                   Beginn der Geltendmachungsfrist

Mit Datum vom 17.12.2015 wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14- veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt konnten die meisten Geschädigten Kenntnis von der Verfassungswidrigkeit der  Beitragsforderung und damit von dem Schaden haben, der ihnen durch das rechtswidrige Verwaltungshandeln des Schädigers zugefügt wurde. Es kann aber auch einen späteren Zeitpunkt der Kenntnis geben. Die Verjährung muss der Verband oder die Gemeinde beweisen.


 

II.                Versuch der Schadensminderung durch 

                     Antrag auf Aufhebung des Bescheides

                     (nicht Voraussetzung, aber sinnvoll)

Die Geschädigten haben über einen Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 3 b KAG Brdbg. mit dynamischer Verweisung auf § 130 AO den Versuch unternommen, den bestandskräftigen Bescheid aufheben zu lassen.

Dieser Versuch ist gescheitert bzw. droht zu scheitern. Das Innenministerium ist dagegen.

Damit ist mit einer freiwilligen Aufhebung der grundgesetzwidrigen Bescheide nach § 12 KAG i.V.m. § 130 AO generell und im Einzelfall nicht zu rechnen.

 

III.             Ausweg Staatshaftung

Die Folge sind Staatshaftungsansprüche der Geschädigten nach dem Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik, welches als Landesrecht im Land Brandenburg weitergilt (GVBl. I/69, S 34), zuletzt geändert durch das Erste Brandenburgische Rechtsbereinigungsgesetz vom 03.September 1997 (GVBl. I/97, (Nr. 09), Seite 104).

Staatshaftungsansprüche können nach oder parallel zu den Bemühungen um Aufhebung der bestandskräftigen Entscheidungen geltend gemacht werden. Die Staatshaftungsansprüche treten neben die Ansprüche auf Folgenbeseitigung (Rückzahlung des Beitrags).

Das ist durch eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestätigt worden. Die Erfolgsaussichten sind exellent, wie die bisherigen erfolgreichen Staatshaftungsklagen zeigen.

 

 

IV.             Antrag auf Staatshaftung als notwendige

                  Vorbereitung des Klageverfahrens bei 

                  Ablehnung

Vor einer Staatshaftungsklage müssen die Geschädigten einen schriftlichen Antrag auf Schadenersatzzahlung (Staatshaftung) beim Zweckverband bzw. der Gemeinde stellen, die den Bescheid erlassen hat. Ohne diesen Antrag ist eine sofortige Staatshaftungsklage unzulässig.

 

V.                Objektive Rechtswidrigkeit und

                    Verschulden

Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beantwortet sich allein danach, ob die getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sich als sachlich unzutreffend darstellt und gegen die Rechtslage verstößt.

Die rechtswidrige staatliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 StHG ist jeweils in dem Erlass rechtswidriger Abgabenbescheide zu sehen.

Ein Verschulden der Behörde ist bei einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG im Gegensatz zu einem Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht erforderlich.

Es kommt also nicht darauf an, ob man der Behörde oder dem einzelnen Mitarbeiter den Erlass der rechtswidrigen Bescheide vorwerfen könnte.

 

VI.             Verzicht auf Widerspruch oder Klage -

                   kein grobes Verschulden

Die angegriffenen Bescheide waren jeweils sofort vollstreckbar. Die Bescheide wurden bestandskräftig, nachdem die Geschädigten gegen den Bescheid bzw. den Widerspruchsbescheid kein weiteres Primärrechtsmittel eingelegt hatten.

Der Schadensersatzanspruch wird nicht bereits durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ausgeschlossen.

In den Fällen, in denen das Ergreifen von Rechtsmitteln dem Geschädigten entweder nicht zumutbar oder/und ihre unterlassene Geltendmachung nicht vorwerfbar ist, wird kein begründeter Anlass für den Geschädigten bestanden haben, den Rechtsweg zu beschreiten, sei es, dass aus seiner Sicht die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes überhaupt nicht erkennbar war, sei es, dass sein Interesse an der Beseitigung des ihn belastenden Verwaltungsakts endgültig entfallen war.

Im vorliegenden Fall gab es für die Geschädigten als normale Staatsbürger keine Veranlassung, davon auszugehen, dass der Bescheid grundgesetzwidrig sein würde. Im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Fachgerichte, insbesondere der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg, des Landesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts hatten die Geschädigten keinen Widerspruch bzw. keine Klage gegen den Beitragsbescheid eingelegt, weil sie eine weitere Ausnutzung der Rechtsmittel für aussichtslos hielten. Weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Staatsbürger nicht klüger sein muss als ein Beamter, gilt erst recht, dass die Geschädigten nicht klüger sein mussten, als die höchsten Fachgerichte und das Landesverfassungsgericht, die ebenfalls davon ausgegangen sind, dass die Bescheide nicht grundgesetzwidrig sind. Insofern ist es den Geschädigten nicht vorzuwerfen, wenn sie die Rechtsmittel nicht ausgeschöpft haben.

 

VII.          Höhe des Schadenersatzes

Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.

Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach der Höhe des Vermögensverlustes, den der Geschädigte beim Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des rechtswidrigen Verwaltungsaktes hätte und zusätzlich nach der Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung, insbesondere für die Rechtsverfolgung zur Durchsetzung der Schadenbeseitigungsansprüche  bzw. Minimierung des Schadens.

Das ist zuerst die Höhe des gezahlten Beitrags. Dazu gehören aber auch Kosten und Zinsen für die Aufnahme und Absicherung von Darlehen für die Begleichung der Beiträge. Weiter gehören zum Schaden auch die Stundungszinsen oder ggfs. Versäumniskosten bei Nichtzahlung des Beitrags, ebenso wie die Kosten für die Beantragung und Durchführung der Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung oder Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, um diesen Versäumniskosten zu entgehen.

Vom Schutzzweck des Staatshaftungsgesetzes werden alle Rechtsverfolgungskosten erfasst, die der Aufhebung eines rechtswidrigen, belastenden Verwaltungsaktes dienen. Zu diesen Kosten gehören in jedem Falle die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Die Kosten zur Minimierung des Schadens bestehen auch in den Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit dem Ziel der Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 b KAG i.V.m. § 130 AO entstanden sind. Der Geschädigte konnte davon ausgehen, dass eine freiwillige Aufhebung eines grundrechtswidrigen Verwaltungsaktes in dem einfacheren und kostengünstigeren Verwaltungsverfahren erfolgt, zumal über den Staatshaftungsanspruch sowieso eine Rückzahlung des unrechtmäßig Erlangten erfolgen muss. Die Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren oder hier im Verfahren nach § 12 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 130 AO stellen einen ersatzfähigen Schaden dar, denn jeder Beteiligte darf sich grundsätzlich-gerade in komplexen Rechtsgebieten wie dem Abgabenrecht- durch einen Anwalt vertreten lassen.

Der Zurechnungszusammenhang ist nicht entfallen, da die Entscheidung keine freie Willensentscheidung ist. Die dadurch verursachten Kosten können aus Gründen der Pflichtverletzung geltend gemacht werden.

Der Schädiger hat es in der Hand, den geltend gemachten Staatshaftungsanspruch freiwillig zu erfüllen.

 

VIII.       Gesetzliche Zinsen als pauschalierter

               entgangener Gewinn ab Schadenszufügung

Die Verzinsung der geltend gemachten Ansprüche folgt aus §§ 288, 289 BGB im Falle des Verzuges, hilfsweise aus § 849 BGB i.V.m. § 246 BGB. Im Falle erfolgreicher Anfechtungsklagen können Prozesszinsen für die Zeit ab Klageerhebung bis zur Rückzahlung geltend gemacht werden. Dann gibt es für diesen Zeitraum natürlich keine anderen Zinsen.

 

Wenn Sie Fragen haben, dann fragen Sie bitte. Wegen der eingangs genannten Gründe kann ich für diese allgemeinen Darstellungen keine Haftung übernehmen. 

 

 

 

Rechtsanwalt

Frank Mittag

Schloßkirchplatz 4

03046 Cottbus 

Tel.: +49 (0) 355 620 238 42

Fax: +49 (0) 355 620 238 43

rechtsanwalt.mittag@t-online.de